Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Psychologischer Beraterin und dem/der Klienten/in als Beratungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Klient/in das generelle Angebot der Psychologischen Beraterin, die Beratung bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Psychologische Beraterin zum Zwecke der Beratung, auch inklusive Gesprächen, Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung sowie Entspannungsübungen nach Maßgabe der psychologischen Beratung und der angegeben Verfahren wendet.
Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, einen Beratungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Psychologischen Beraterin für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.
§ 2 Inhalt des Beratungsvertrages
Die Psychologische Beraterin erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der Klienten/in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Entspannung, Prävention anwendet.
Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen, sofern der/die Klient/in hierüber keine Entscheidung trifft.
Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der/die Klient/in die Anwendung derartiger Gespräche oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten werden will, hat er das der Psychologischen Beraterin gegenüber zu erklären.
Die Psychologische Beraterin darf keine Krankschreibungen vornehmen und sie darf keine Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Klienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Klient/in nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Klienten/in sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für eine Beratung wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden. Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztliche Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Klienten/in bestimmend sein. Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Klient/in die Beratungsinhalte verneint.
§ 4 Honorierung der Psychologischen Beraterin
Die Psychologische Beraterin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Psychologischen Beraterin und dem/der Klienten/in vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Psychologischen Beraterin aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –verzeichnisse gelten nicht. Die Honorare sind nach jeder Beratung von dem/der Klienten/in bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der/die Klient/in auf Wunsch eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des/der Klienten/in sowie den Beratungszeitraum mit Angabe der Gegenstände und angewandten Techniken. Wünscht der/die Klient/in keine Spezifizierung in der Rechnung, hat er dies der Psychologischen Beraterin entsprechend mitzuteilen.
Der/die Klient/in ist darüber informiert, dass die Psychologische Beraterin keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von den Klienten selber zu bezahlen.
Optional :
Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Klient/in unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallbetrages in Höhe von 50 % der Termingebühr. Der Ausfallbetrag ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Klient/in zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart.
Termine, die von Seiten der Psychologischen Beraterin abgesagt werden müssen, werden dem/der Klienten/in nicht in Rechnung gestellt. Der/die Klient/in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Psychologische Beraterin. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln den Psychologischen Beratern nicht gestattet
§ 5 Vertraulichkeit der Beratung
Die Psychologische Beraterin behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Beratungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Klienten/in Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Klienten/in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Klienten/in erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Klient/in zustimmen wird.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Prävention und Entspannungsverfahren persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
Die Psychologische Beraterin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem/der Klienten/in steht eine Einsicht in diese Handakte zu; er/sie kann diese Handakte auch heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
Sofern der/die Klient/in eine Akte über die Beratung verlangt, erstellt die Psychologische Beraterin diese kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus der Handakte.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Beratungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching und Training
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Trainer (nachfolgend Coach/Trainer genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Coachee/Trainee das generelle Angebot des Coaches/Trainers, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) und die gezielte Schulung von Fähigkeiten zur Optimierung von Fachkompetenzen (Training) annimmt. Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.
3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches/Trainers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.
§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1) Der Coach/Trainer erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee/Trainee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee/Trainee entsprechen, sofern der/die Coachee/Trainee hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees/Trainees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee/Trainee.
Soweit der/die Coachee/Trainee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecaocht/trainiert werden will, hat er das dem Coach/Trainer gegenüber zu erklären.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches/Trainers
1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach/Trainer gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach/Trainer darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.
2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee/Trainee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
[OPTIONAL] 3) Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.
§ 3 Mitwirkung des Coachees/Trainees
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee/Trainee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee/Trainee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.
2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee/Trainee bestimmend sein.
3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coachee/Trainee die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
4) Auch der/die Coachee/Trainee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.
§ 4 Honorierung des Coaches/Trainers
1) Der Coach/Trainer hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee/Trainee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Coachs/Trainers aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder -Verzeichnisse gelten nicht.
2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Coachee/Trainee innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.
3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee/Trainee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee/Trainee 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.
In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach/Trainer verlangt werden.
4) Termine, die von Seiten des Coaches/Trainers abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee/Trainee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee/Trainee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach/Trainer. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.
§ 5 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings
1) Der Coach/Trainer behandelt die Daten des/der Coachee/Trainee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Coachee/Trainee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee/Trainee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee/Trainee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee/Trainee zustimmen wird.
2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach/Trainer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach/Trainer oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Der Coach/Trainer führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee/Trainee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern der/die Coachee/Trainee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Psychologischer Beraterin und dem/der Klienten/in als Beratungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Klient/in das generelle Angebot der Psychologischen Beraterin, die Beratung bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Psychologische Beraterin zum Zwecke der Beratung, auch inklusive Gesprächen, Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung sowie Entspannungsübungen nach Maßgabe der psychologischen Beratung und der angegeben Verfahren wendet.
Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, einen Beratungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Psychologischen Beraterin für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.
§ 2 Inhalt des Beratungsvertrages
Die Psychologische Beraterin erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der Klienten/in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Entspannung, Prävention anwendet.
Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen, sofern der/die Klient/in hierüber keine Entscheidung trifft.
Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der/die Klient/in die Anwendung derartiger Gespräche oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten werden will, hat er das der Psychologischen Beraterin gegenüber zu erklären.
Die Psychologische Beraterin darf keine Krankschreibungen vornehmen und sie darf keine Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Klienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Klient/in nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Klienten/in sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für eine Beratung wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden. Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztliche Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Klienten/in bestimmend sein. Die Psychologische Beraterin ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Klient/in die Beratungsinhalte verneint.
§ 4 Honorierung der Psychologischen Beraterin
Die Psychologische Beraterin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Psychologischen Beraterin und dem/der Klienten/in vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Psychologischen Beraterin aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –verzeichnisse gelten nicht. Die Honorare sind nach jeder Beratung von dem/der Klienten/in bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der/die Klient/in auf Wunsch eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des/der Klienten/in sowie den Beratungszeitraum mit Angabe der Gegenstände und angewandten Techniken. Wünscht der/die Klient/in keine Spezifizierung in der Rechnung, hat er dies der Psychologischen Beraterin entsprechend mitzuteilen.
Der/die Klient/in ist darüber informiert, dass die Psychologische Beraterin keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von den Klienten selber zu bezahlen.
Optional :
Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Klient/in unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallbetrages in Höhe von 50 % der Termingebühr. Der Ausfallbetrag ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Klient/in zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart.
Termine, die von Seiten der Psychologischen Beraterin abgesagt werden müssen, werden dem/der Klienten/in nicht in Rechnung gestellt. Der/die Klient/in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Psychologische Beraterin. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln den Psychologischen Beratern nicht gestattet
§ 5 Vertraulichkeit der Beratung
Die Psychologische Beraterin behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Beratungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Klienten/in Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Klienten/in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Klienten/in erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Klient/in zustimmen wird.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Prävention und Entspannungsverfahren persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
Die Psychologische Beraterin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem/der Klienten/in steht eine Einsicht in diese Handakte zu; er/sie kann diese Handakte auch heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
Sofern der/die Klient/in eine Akte über die Beratung verlangt, erstellt die Psychologische Beraterin diese kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus der Handakte.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Beratungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching und Training
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Trainer (nachfolgend Coach/Trainer genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Coachee/Trainee das generelle Angebot des Coaches/Trainers, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) und die gezielte Schulung von Fähigkeiten zur Optimierung von Fachkompetenzen (Training) annimmt. Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.
3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches/Trainers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.
§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1) Der Coach/Trainer erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee/Trainee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee/Trainee entsprechen, sofern der/die Coachee/Trainee hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees/Trainees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee/Trainee.
Soweit der/die Coachee/Trainee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecaocht/trainiert werden will, hat er das dem Coach/Trainer gegenüber zu erklären.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches/Trainers
1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach/Trainer gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach/Trainer darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.
2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee/Trainee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
[OPTIONAL] 3) Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.
§ 3 Mitwirkung des Coachees/Trainees
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee/Trainee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee/Trainee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.
2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee/Trainee bestimmend sein.
3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coachee/Trainee die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
4) Auch der/die Coachee/Trainee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.
§ 4 Honorierung des Coaches/Trainers
1) Der Coach/Trainer hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee/Trainee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Coachs/Trainers aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder -Verzeichnisse gelten nicht.
2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Coachee/Trainee innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.
3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee/Trainee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee/Trainee 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.
In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach/Trainer verlangt werden.
4) Termine, die von Seiten des Coaches/Trainers abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee/Trainee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee/Trainee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach/Trainer. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.
§ 5 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings
1) Der Coach/Trainer behandelt die Daten des/der Coachee/Trainee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Coachee/Trainee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee/Trainee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee/Trainee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee/Trainee zustimmen wird.
2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach/Trainer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach/Trainer oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Der Coach/Trainer führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee/Trainee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern der/die Coachee/Trainee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.